Die ZulassungsvorausÂsetzungen zur SteuerberaterprĂĽfung
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist im Steuerberatungsgesetz (vgl. § 36 StBerG) und der Durchführungsverordnung geregelt und setzt im Wesentlichen voraus, dass Sie
- ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern erfolgreich abgeschlossen haben und danach zwei Jahre einschlägig praktisch tätig gewesen sind. Oder
- ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als acht Semestern erfolgreich abgeschlossen haben und danach wenigstens drei Jahre praktisch tätig gewesen sind.
Sofern Sie zwei aufeinander aufbauende Studiengänge abgeschlossen haben (z.B. Bachelor und Master), kann die Regelstudienzeit addiert werden, sodass in aller Regel nur 2 Berufsjahre erforderlich sind. In diesem Falle zählt bereits jede berufliche Tätigkeit nach dem ersten akademischen Abschluss.
Sie erhalten die Zulassung zur SteuerberaterprĂĽfung auch, wenn Sie
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter (IHK) oder Steuerfachwirt sechs Jahre einschlägig praktisch tätig gewesen sind.
Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist es erforderlich, dass sich die geforderte praktische Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstreckt.
Als „einschlägige“ praktische Tätigkeit gelten alle Betätigungen auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern. Hierunter versteht man die sog. Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters z. B. die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen.
Die berufliche Tätigkeit kann auch in Teilzeit ausgeübt werden. Teilzeitbeschäftigungen, die sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken, werden wie eine Vollzeittätigkeit berücksichtigt. Bei weniger als 16 Wochenstunden wird die Tätigkeit nicht – auch nicht anteilig – anerkannt.
Sind die Voraussetzungen zur Zulassung alle erfüllt, können Sie zur Steuerberaterprüfung antreten.