Bilanzänderung und Bilanzberichtigung
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Aktuelles zu Bilanzänderung und Bilanzberichtigung
Unser Seminar vermittelt Ihnen die notwendigen Kenntnisse, um Geschäftsvorfälle in Handels- und Steuerrecht rechtssicher erfassen zu können. Die Bilanzierungspraxis verlangt die korrekte Anwendung von Bilanzänderung und Bilanzberichtigung in der Praxis. Das Seminar vermittelt einen kompakten Überblick über die aktuellen und grundlegenden Entwicklungen, im Bereich der Bilanzänderung und Bilanzberichtigung. Ausgehend von der Darstellung der rechtlichen Grundlagen mit dem Schwerpunkt auf Bilanzänderung und Bilanzberichtigung trainieren Sie zunächst das rechtliche Problem.
Hintergrund
Eine Bilanzberichtigung darf nur der Stpfl. vornehmen (vgl. BFH Urteil vom 13.6.2006, I R 84/05, BStBl II 2007, 94). Die von diesem berichtigten Werte werden wegen des Bilanzenzusammenhangs auch in den Folgejahren zugrunde gelegt.
Hält das Finanzamt eine Bilanz für fehlerhaft, darf es diese Bilanz nicht der Besteuerung zugrunde legen und muss den BV-Vergleich mit auf der Grundlage der Bilanz abgeänderten Werten vornehmen (vgl. H 4.4 [Bilanzberichtigung, 1. Strich] EStH). Macht das FA bei der Richtigstellung einen Fehler, so kann dieser später nicht im Wege einer Bilanzberichtigung wieder korrigiert werden. In einem solchen Fall wird der fehlerhafte Bilanzansatz des Finanzamts jedoch nicht der Gewinnermittlung des folgenden Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt, sondern der zutreffende Ansatz des Stpfl. (vgl. BFH vom 4.11.1999, IV R 70/98, BStBl II 2000, 129). Besteht die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung nicht und weicht das FA im Rahmen einer Betriebsprüfung fehlerhaft von der Bilanz des Stpfl. ab, wird dieser Bilanzierungsfehler nicht Teil der maßgeblichen Steuerbilanz, d.h. insoweit entsteht keine von der Bilanz des Stpfl. abweichende Veranlagungsbilanz, die in den Folgejahren über den Bilanzenzusammenhang korrigiert werden könnte. In einem solchen Fall muss vielmehr die richtige Bilanz des Stpfl. für den Betriebsvermögensvergleich im Folgejahr herangezogen werden (vgl. FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 27.2.2019, 3 K 972/14, EFG 2019, 857).
Die abweichende Gewinnermittlung der Betriebsprüfung durch Erstellung einer Prüferbilanz stellt keine Bilanzberichtigung dar. Durch den Antrag des Stpfl. auf eine Bilanzänderung im Rahmen der Schlussbesprechung wird jedoch konkludent den Korrekturen zugestimmt, womit eine Bilanzberichtigung durch den Stpfl. vorliegt. Eine Bilanzänderung ist daher schon in der Schlussbesprechung möglich.
Inhalte
- Grundsätzliches zu Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
- Bilanzberichtigung
- Korrektur nach Steuerrecht
- Korrektur nach AO-Recht
- Bilanzänderung
- Soweit die Ă„nderung reicht
Zielgruppe
Fach- und Führungskräfte aus dem Rechnungswesen und der Steuerabteilung.
Voraussetzungen
Grundlegende Kenntnisse im Bereich Steuern und Bilanzierung.