Überlassung von Jobtickets
Video
Die neuen Regelungen über die steuerfreie oder pauschalversteuerte Überlassung von Jobtickets im Überblick
In unserem Video „Überlassung von Jobtickets“, präsentiert Ihnen unsere Dozentin Daniela Karbe-Geßler die Neuigkeiten zur steuerfreien bzw. pauschalversteuerten Überlassung von Jobtickets.
Nach einer kurzen Einführung widmet sich Frau Karbe-Geßler der für die Beurteilung der Steuerfreiheit wichtigen Abgrenzung des Personennah- und -fernverkehrs. Darauf aufbauend diskutiert sie die verschiedenen Arten der möglichen Zuwendungen des Arbeitgebers und erläutert weitere zwingende Voraussetzungen, welche für die Steuerfreiheit vorliegen müssen.
Auch über die Anrechnung der Überlassung eines Jobtickets auf die Entfernungspauschale, die notwendige Dokumentation und die Übergangsregelung informieren wir Sie. Neben der Steuerfreiheit ist auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 EStG möglich – Frau Karbe-Geßler bringt das Wesentliche auf den Punkt.
Beispiele und Praxishinweisen helfen Ihnen dabei, die Theorie so gut wie möglich in der Praxis anzuwenden.
Inhalte
- Neuregelung des § 3 Nr. 15 EStG
- Unterschiede des Personennah- und -fernverkehr im Hinblick auf die Steuerfreiheit
- Steuerliche Beurteilung unbegrenzter Fahrtberechtigungen, wie z. B. die BahnCard 100
- Nachweispflichten des Arbeitgebers
- Pauschalversteuerung
- Steuerfreie Überlassung von Jobtickets
Zielgruppe
Fach- und Führungskräfte aus Steuerkanzleien
Ergänzende Hinweise
Unterlagen
Die Folien sowie ein Skript werden zusätzlich als Download bereitgestellt.
Zugriff
Nach der Buchung ist das Video-Seminar für mindestens ein Jahr über unsere Videoplattform abrufbar. Sie erhalten unbegrenzten Zugriff und können die Inhalte beliebig oft abspielen. Bitte beachten Sie, dass die Buchung personengebunden ist und für jeden Teilnehmenden ein kostenpflichtiger Zugang gebucht werden muss.
Aufnahmedatum/Rechtsstand
Das Video wurde in 01/2020 aufgenommen und zuletzt 05/2024 aktualisiert.