Private Veräußerungsgeschäfte
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Grundlagen, Besonderheiten und Praxisfälle
Der private Verkauf von gut erhaltenen Gegenständen bei der Entrümpelung des Kellers oder der gekauften, aber nicht getragenen Hose ist ggf. nicht steuerbar. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sich private Veräußerungsgeschäfte jedoch gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterwerfen.
Nach einem kurzen Überblick über die Idee des § 23 EStG erfahren Sie, welche Grundtatbestände und auch welche Ausnahmen es zu beachten gilt. Auch die Veräußerung von selbst unentgeltlich erworbenen - also z.B. geerbten Gegenständen betrachtet der Dozent mit Ihnen.
Nicht nur die Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen können unter § 23 EStG fallen. Wird ein Wirtschaftsgut, welches vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen überging, innerhalb der Spekulationsfristen veräußert, ist auch unbedingt die Regelung des § 23 EStG zu beachten.
In den weiteren Modulen informiert Prof. Dr. Knies Sie über die Gewinnermittlung und geht auf Besonderheiten bei Verlusten ein. Sie erfahren Wissenswertes über die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG und den sog. Leerverkauf.
Freuen Sie sich auf eine spannende Reise durch die privaten Veräußerungsgeschäfte mit Prof. Dr. Knies!
Inhalte
- Folgen einer Veräußerung einer Immobilie aus dem Privatvermögen für die einkommensteuerliche Belastung
- Besonderheiten, die bei der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen zu beachten sind.
- Verluste aus Veräußerungen
- Besteuerung sog. Leerverkäufe
Zielgruppe
Fach- und Führungskräfte aus Steuerkanzleien
Ergänzende Hinweise
Unterlagen
Die Folien sowie ein Skript werden zusätzlich als Download bereitgestellt.
Zugriff
Nach der Buchung ist das Video-Seminar für mindestens ein Jahr über unsere Videoplattform abrufbar. Sie erhalten unbegrenzten Zugriff und können die Inhalte beliebig oft abspielen. Bitte beachten Sie, dass die Buchung personengebunden ist und für jeden Teilnehmenden ein kostenpflichtiger Zugang gebucht werden muss.
Aufnahmedatum/Rechtsstand
Das Video wurde in 10/2020 aufgenommen. Im Videoseminar wird daher exemplarisch mit der Freigrenze nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG in Höhe von 600 Euro gerechnet. Bitte beachten Sie, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 diese Freigrenze 1.000 Euro beträgt.