Behandlung gewerbesteuerlicher Verlust (-vorträge)
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Wegfall, Abzug & Berechnung von gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen (Verlustvorträgen) gem. § 10a GewStG
Die Behandlung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge ist – auch gegenüber der Verlustproblematik in der Einkommen- und Körperschaftsteuer – ein besonders schwieriges und fehleranfälliges Gebiet, insbesondere im Bereich der Personengesellschaften. Auch die zahlreichen Abfragen im Erklärungsvordruck „Gewerbesteuer“ (Hauptvordruck GewSt 1a) zum Wegfall bzw. Erhalt gewerbesteuerlicher Verlustvorträge sind ohne detaillierte Fachkenntnisse auf diesem schwierigen Gebiet nicht verständlich und führen zu fehlerhaften Eintragungen mit ggf. erheblichen Nachteilen.
Hintergrund
Insbesondere bei der Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben sowie beim Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften und beteiligten Kapitalgesellschaften können ungewollt gewerbesteuerliche Verlustvorträge wegfallen, was auch zu Haftungsfällen führen kann.
Inhalte
- Grundsätze zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität
- Fehlbeträge (Verlustvorträge) bei Personengesellschaften
- Wechsel von Gesellschaftern
- Eintritt von Gesellschaftern
- Besonderheiten bei unterjährigen Übertragungen
- bei Einzelunternehmen
- bei Personengesellschaften
- Fehlbeträge (Verlustvorträge) bei doppelstöckiger Personengesellschaft
- Fehlbeträge (Verlustvorträge) bei Kapitalgesellschaften
- Unternehmens- und Unternehmeridentität
- Fehlbeträge (Verlustvorträge) im Falle des § 8c KStG bei der Personengesellschaft
- Eintragungen im Hauptvordruck „Gewerbesteuer“
Zielgruppe
Wegen der Schwierigkeit des Themas und dessen Einbettung in das gesamte Ertragsteuerrecht mit allen Unternehmensformen richtet sich das Seminar insbesondere an
- Steuerberater
- Besonders qualifiziere Mitarbeiter von Steuerberatern
- Mitarbeiter von Steuerabteilungen
Voraussetzungen
Gute Kenntnisse der Grundsätze der Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie insbesondere der Ermittlung des Gewinns und des Gewerbeertrages bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften