Das BMF hat zur zeitlichen Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 02.08.2017 - III C 3 - S 7198/16/10001).
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (BFH, Urteil vom 19.12.2013 - V R 6/12 und BFH, Urteil vom 19.12.2013 - V R 7/12). In BFH, Urteil vom 21.10.2015 - XI R 40/13 hat der BFH ausgeführt, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann und dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn er notariell beurkundet wird. Hierzu führt das BMF weiter aus:
  • Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE wird wie folgt gefasst: „Die Erklärung zur Option nach § 9 UStG sowie die RĂĽcknahme dieser Option sind zulässig, solange die Steuerfestsetzung fĂĽr das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der NachprĂĽfung nach § 164 AO noch änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2013 - V R 6/12, BStBl 2017 II S. xxx, und - V R 7/12, BStBl 2017 II S. xxx).“
  • Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE wird wie folgt gefasst: „Weitere Einschränkungen ergeben sich fĂĽr Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG aus § 9 Abs. 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 9.2 Abs. 8 und 9).“
  • Abschnitt 9.2 Abs. 9 UStAE wird wie folgt gefasst: „Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines GrundstĂĽcks auĂźerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann nur in dem dieser GrundstĂĽckslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2015 - XI R 40/13, BStBl 2017 II S. xxx). Gleiches gilt fĂĽr die RĂĽcknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung.“
  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Beruft sich der Unternehmer auf fĂĽr ihn gĂĽnstigere Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 31.03.2004, wird die Wirksamkeit der Option in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen fĂĽr Erklärungen nach dem 31.03.2004 bis zum 31.10.2010 nicht beanstandet.
  • FĂĽr Zeiträume ab dem 01.11.2010 kommt auf Grund des BMF-Schreibens vom 01.10.2010 ein Vertrauensschutz in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen noch bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Jahressteuerfestsetzung in Betracht, wenn die Erklärungen vor dem 01.01.2018 abgegeben wurden.
Quelle:BMF online (Sc) Hauptbezug: BMF, Schreiben vom 02.08.2017 - III C 3 - S 7198/16/10001, NWB DokID: VAAAG-53271 Verwandte Artikel:
  • Sterzinger, Widerruf einer Option nach § 9 UStG, USt direkt digital 10/2017 S. 9, NWB DokID: RAAAG-44345
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