Hintergrund: Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Nicht steuerfrei ist dagegen u.a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundstück besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die in Einheiten aufgeteilt und teilweise durch Hecken und Zäune abgetrennt sind. Die Klägerin vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die dort mit Gebrauchtfahrzeugen handeln. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Die Klägerin geht von einer Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus. Ihre Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Die Vermietungsleistungen der Klägerin sind - entgegen der Vorentscheidung - jedenfalls insoweit nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgeschlossen, als es sich um eine Nebenleistung handelt.
- Die Rückausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Stellplätzen zum Verkauf von Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen eng verbunden ist.
- Vorliegend ist die Vermietung der Stellplätze der Fahrzeuge mit der steuerfreien Vermietung der Grundstücksflächen für das Errichten von Verkaufseinrichtungen - Unterstände, Wohnwagen oder (Büro-)Container - mithin für gewerbliche Zwecke eng verbunden.
- Denn die Plätze für das Abstellen der betreffenden Fahrzeuge und die für den anderen Gebrauch (gewerbliche Zwecke) bestimmte Grundstücksfläche sind jeweils Teil ein und derselben Einheit.
- Beide wurden von ein und demselben Vermieter, der Klägerin, an ein und denselben Mieter, der jeweilige Gebrauchtwagenhändler, und darüber hinaus einheitlich in ein und demselben Mietvertrag vermietet (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07. 1989 - Rs. 173/88, "Morten Henriksen", Rz 16).
- Es handelt es sich jeweils um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht ausgenommen ist.
- Eckert, Umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenleistungen, BBK 10/2017 S. 451, NWB DokID: BAAAG-44803
- Mann, Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung, USt direkt digital 4/2016 S. 5, NWB DokID: PAAAF-67056
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