Die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) bedingen eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung (BFH, Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 38/15; veröffentlicht am 23.08.2017).
Sachverhalt: Der Kläger war Versicherungsnehmer einer von 1999 bis 2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau, die Klägerin. Am 01.03.2009 verkaufte der Kläger seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin. Am 05.06.2009 gewährte der Kläger seiner Ehefrau ein zinsloses Darlehen in Höhe des Kaufpreises. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Verkaufs die auf 60 Monate beschränkten Beiträge vollständig gezahlt hatte, ergab sich für ihn ein Veräußerungsverlust.
Diesen Verlust machte er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG geltend. Das FA erkannte den Verlust aus der Veräußerung der Lebensversicherung wegen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) nicht an. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Die NichtberĂĽcksichtigung des Verlusts des Klägers aus der VeräuĂźerung der AnsprĂĽche aus der fondsgebundenen Lebensversicherung wegen fehlender EinkĂĽnfteerzielungsabsicht verstößt gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG.
  • Der Kläger hat durch die VeräuĂźerung der AnsprĂĽche aus der fondsgebundenen Lebensversicherung die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG erfĂĽllt. Gemäß § 20 Abs. 4 EStG ergibt sich daraus ein Verlust.
  • Das FG durfte die steuerliche Anerkennung dieses Verlusts nicht wegen fehlender EinkĂĽnfteerzielungsabsicht versagen. Das Vorliegen einer EinkĂĽnfteerzielungsabsicht ist auch bei EinkĂĽnften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG grundsätzlich zu prĂĽfen und fĂĽr jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen.
  • Die durch das UntStRefG 2008 mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingefĂĽhrten Besonderheiten der EinkĂĽnfte aus Kapitalvermögen bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der EinkĂĽnfteerzielungsabsicht. Im Streitfall fehlen relevante Anhaltspunkte fĂĽr eine Widerlegung der Vermutung der EinkĂĽnfteerzielungsabsicht des Klägers.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 38/15; NWB Datenbank (Sc)Hauptbezug: BFH, Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 38/15 NWB DokID: SAAAG-54432 Verwandte Artikel:
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