Hierzu fĂĽhrte das BayLfSt weiter aus:
- Das ArbnErfG unterscheidet zwischen Erfindungen der Arbeitnehmer, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit oder auf maßgeblichen Erfahrungen oder Arbeiten im Betrieb beruhen (sog. gebundene Erfindungen oder Diensterfindungen). Erfindungen die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und damit nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sind sog. freie Erfindungen.
- Die Aufwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Diensterfindung des Arbeitnehmers sind als Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren und unterliegen damit dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.
- Aufwendungen des Arbeitgebers fĂĽr die Anschaffung einer freien Erfindung des Arbeitnehmers sind hingegen zu aktivieren.
- Marx, Vergütungen für Diensterfindungen als Bilanzierungsvorgänge in Handels- und Steuerbilanz, StuB 16/2016 S. 607, NWB DokID: DAAAF-80240
- Borggräfe/Hinz, Aktivierung von Diensterfindungen, NWB 40/2015 S. 2935, NWB DokID: TAAAF-02446
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de