Hintergrund: Die Verfügung betrifft folgendes Vertragsmodell: Der Arbeitgeber schließt mit einem Provider, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag ab. Ferner werden zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit mit (im Falle der unterlassenen Kündigung) anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt; der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Auch das Haftungsrisiko für Beschädigungen und Verlust wird auf den Arbeitnehmer abgewälzt; umgekehrt erhält der Arbeitnehmer dafür sämtliche Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung - ohne dass er darauf einen vertraglichen Anspruch hat - käuflich erwerben kann. In diesem Zusammenhang geht die OFD auf die lohnsteuerliche Behandlung in dem Fall ein, in dem das Fahrrad dem Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzurechnen ist. In Bezug auf die Rechtsprechung des BFH zum sogenannten Behördenleasing (Urteil v. 18.12.2014 - VI R 75/13) geht die OFD auf die Fragen ein,
- wann der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Leasingnehmer anzusehen ist,
- wann nicht
- und welche steuerlichen Folgen sich hieraus ergeben.
- Seifert, Anreize fĂĽr die Nutzung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen, StuB KN 12/2016 S. 476, NWB DokID: IAAAF-75689
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