- Der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen ist nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften einer Versteigerung (§ 156 BGB) zu beurteilen, sondern richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB).
- Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", also an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande Dadurch, dass außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.
- Da der Beklagte das Fahrzeug nicht mehr liefern kann, ist er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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