Das Gesetz soll zu einer Entlastung von rund 360 Mio. € beziehungsweise knapp zehn Mio. Arbeitsstunden jährlich führen. Das neue, zweite Bürokratieentlastungsgesetz hat vor allem kleine Unternehmen im Blick. Es soll zum 01.01.2017 in Kraft treten. Beteiligt waren das Bundesfinanzministerium, das Bundesgesundheitsministerium, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesinnenministerium. Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfs:
- Das seit 2006 geltende Verfahren zur Berechnung der monatlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge wird vereinfacht (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 29.06.2016). Diese Regelung wurde als Optionsmodell ausgestaltet.
- Die Digitalisierung im Handwerk wird gestärkt.
- Im Steuerrecht wird dafür gesorgt, dass kleine Unternehmen nicht in Belastungen „hineinwachsen“, die eigentlich für größere Betriebe gedacht waren.
- Die „one-in, one-out“-Regel tritt in Kraft: Neuer Aufwand an einer Stelle wird durch Vereinfachungen an anderer Stelle ausgeglichen.
- Die geplante Anhebung der Umsatzsteuer-Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 € auf 20.000 € ist als Ergebnis der Länder- und Verbändeanhörung bzw. der Ressortabstimmung entfallen.
- Seifert, Kleinbetragsrechnungsgrenze: Anhebung ab 2017 geplant, StuB 15/2016 S. 594, NWB DokID: CAAAF-79268
- BStBK nimmt zum Entwurf des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes Stellung, NWB 30/2016 S. 2257, NWB DokID: JAAAF-78207
- Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz und Stand der Gesetzgebung, NWB 29/2016 S. 2170, NWB DokID: OAAAF-77683
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