- Die Kündigung ist wirksam. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse stützt sich auf § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB, wonach ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz 10 Jahre nach vollständigem Empfang kündigen kann. Diese Norm gilt für Bausparverträge.
- Bei diesen Verträgen ist in der Ansparphase der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen. Diese Passivgeschäfte der Bausparkassen werden vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst.
- Auch Bausparkassen müssen davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen. Sie können in Ertragsschwierigkeiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften können.
- Die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB läuft ab Eintritt der Zuteilungsreife. Von da an hat es der Bausparer allein in der Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.
- Welker, Kündigung von Bausparverträgen - Was Bausparer gegen die Kündigung unternehmen können, NWB 11/2015 S. 765, NWB DokID: WAAAE-85406
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