- Die vom BFH aufgestellte Schlussfolgerung, dass Betriebsvorrichtungen stets nicht zu den Bauwerken im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG gehören, ist nicht zutreffend. Insbesondere kommt es auf die vom BFH vorgenommene Auslegung des Begriffs des Bauwerks anhand des Bewertungsrechts unionsrechtlich nicht an.
- Im Übrigen würde die Anwendung des o.g. Urteils des BFH erhebliche, in der Praxis nicht handhabbare Probleme bei der dann erforderlichen Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung verursachen.
- So ist es für den leistenden Unternehmer nicht bzw. nur schwer zu erkennen, ob die von ihm eingebaute Anlage eigenständigen Zwecken dient und mithin als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist oder ob die Anlage (z.B. Klima-, Kälte- oder Belüftungsanlage) für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist.
- Nur in letzterem Fall könnte es nach dem BFH-Urteil zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommen.
- BFH, Urteil v. 28.8.2014 - V R 7/14, NWB DokID: CAAAE-78957
- Schäfer-Elmayer/Stolz, Betriebsvorrichtung, Grundlagen, NWB DokID: XAAAE-33495
- Eisele, Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, NWB 31/2013 S. 2473, NWB DokID: YAAAE-41265
- Becker, Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsvorrichtungen bei Vermietung und Verkauf - Welche Sonderregelungen sind zu beachten? NWB 28/2015 S. 2085, NWB DokID: DAAAE-93479
- Meurer, Bauleistungen - Abgrenzungsfälle und Prüfschema für § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Checkliste, NWB DokID: NAAAB-22464
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
NWB Verlag GmbH & Co. KG
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