- Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen (Haupt)Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
- Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten.
- Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen. Dies gilt insbesondere auch bei beiderseits berufstätigen (kinderlosen) Eheleuten, die - wie vorliegend - jeweils am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine familiengerechte Wohnung unterhalten.
- Der Haupthausstand beiderseits berufstätiger Eheleute befindet sich nicht grds. dort, wo sie sich gemeinsam überwiegend aufhalten. Vielmehr ist der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine dahingehende Regelvermutung fremd. Ein solcher "Automatismus" wäre auch nicht mit dem Gebot der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls in Einklang zu bringen.
- Schmidt, Doppelte Haushaltsführung, Grundlagen, NWB DokID: IAAAE-70154
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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