Das FG Hamburg hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Hiervon ist der vorlegende Senat überzeugt (FG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017 - 2 K 245/17).
Hintergrund: Das BVerfG hatte bereits mit Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 auf eine frühere Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a. F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen. Hierzu führt das FG Hamburg weiter aus:
Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustanzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Hinweis: Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 30.08.2017 (il) Hauptbezug: FG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017 - 2 K 245/17 Verwandte Artikel:
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