Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, ob Reparaturen von stationären Elektrogeräten (z.B. Waschmaschinen und Geschirrspüler) und von mobilen Geräten (z.B. Handys und Fernseher) als Handwerksleistungen im Haushalt im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können und nach welchen konkreten Kriterien die Reparaturdienstleistungen nach § 35a EStG als zum Haushalt zugehörig oder nicht zugehörig abgegrenzt werden.
Hierzu die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 25.07.2017:
Vorbehaltlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG sind Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können (vgl. Anhang des BMF-Anwendungsschreibens vom 09.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213). Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter einem Haushalt im Sinne des § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort anzusehen ist, an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt. Die einheitliche Auslegung des § 35a EStG durch die Landesfinanzbehörden wird laufend zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt (siehe insbesondere BMF-Anwendungsschreiben vom 09.11.2016 - BStBl 2016 I S. 1213). Quelle: BT-Drucks. 18/13202 (il)Hauptbezug: BT-Drucks. 18/13202 Verwandte Artikel:
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