Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.2017 - IV R 13/14 entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Der Wert des Geschenks und die Steuer werden demnach zusammengerechnet. Überschreitet die Summe den Betrag von 35 €, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Hierzu führt der BdSt u.a. weiter aus:
- Auf Nachfrage des BdSt gibt das BMF Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dürfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke etwa für die nächste Weihnachtszeit erleichtern.
- Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19.05.2015 verwiesen werden.
- Das heiĂźt, fĂĽr den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maĂźgeblich.
- Hilbert, Abzugsverbot fĂĽr pauschale Einkommensteuer auf Geschenke, KSR 7/2017 S. 8, NWB DokID: QAAAG-48816
- Weber, Aktuelles zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG, BBK 23/2016 S. 1143, NWB DokID: EAAAF-87068
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