Die WPK begrĂĽĂźt in ihrer Stellungnahme den Entwurf des Ă„nderungsstandards Nr. 8 (E-DRĂ„S 8): Ă„nderungen des DRS 20 Konzernlagebericht. Die Regelungsgehalte des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes werden nach Auffassung der WPK insgesamt sachgerecht berĂĽcksichtigt.
Hintergrund: E-DRĂ„S 8 sieht fĂĽr die Berichterstattung ĂĽber die - nicht prĂĽfungspflichtigen - nichtfinanziellen Angaben in Ăśbereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen drei Wege vor: gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht, besonderer Abschnitt innerhalb des Konzernlageberichts oder Integration der Angaben an passenden Stellen im Konzernlagebericht. Hierzu fĂĽhrte die WPK weiter aus:
  • Mit Blick auf den dritten Weg erfolgt hier eine Vermischung prĂĽfungspflichtiger und nicht prĂĽfungspflichtiger Bestandteile. Bei den Berichtsadressaten könnte fälschlicherweise der Eindruck entstehen, dass das PrĂĽfungsurteil des AbschlussprĂĽfers zum Konzernlagebericht auch die nicht prĂĽfungspflichtigen Angaben der nichtfinanziellen Konzernerklärung umfasse.
  • DRS 20 Konzernlagebericht ist inhaltlich und formal an die durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage anzupassen. Hierzu soll ein umfassender gesonderter Abschnitt zur „Nichtfinanziellen Konzernerklärung“ in den Standard aufgenommen und der Abschnitt „Konzernerklärung zur UnternehmensfĂĽhrung“ um Regelungen bezĂĽglich der Angaben zum Diversitätskonzept ergänzt werden.
  • Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz fĂĽhrt fĂĽr groĂźe kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern neue handelsrechtliche Berichtspflichten fĂĽr nichtfinanzielle Informationen ein. Diese betreffen Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer-, und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung der Korruption. Aktiengesellschaften im Sinne des § 289a HGB haben zudem die vorgeschriebene Erklärung zur UnternehmensfĂĽhrung um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts im Hinblick auf die Zusammensetzung der Leitungsorgane des Unternehmens zu ergänzen. Weiterhin werden die Paragrafen zum Lagebericht und Konzernlagebericht neu strukturiert.
  • Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist im Wesentlichen erstmals auf Jahres- und KonzernabschlĂĽsse, Lage- und Konzernlageberichte fĂĽr das nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. E-DRĂ„S 8 sieht eine entsprechende Erstanwendung fĂĽr den geänderten DRS 20 Konzernlagebericht vor.
Quelle:WPK online (Sc) Verwandte Artikel:
  • Kirsch, E-DRĂ„S 8: Erneute Ă„nderung am DRS 20 „Konzernlagebericht“, StuB 15/2017 S. 573, NWB DokID: QAAAG-52159
  • Haaker, Vergutmenschlichung der Lageberichterstattung nach DRS 20, StuB 13/2017 S. 1, NWB DokID: NAAAG-49413
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