- Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen.
- Voraussetzung ist, dass zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.
- Bei einer längeren Vorlaufzeit ist eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten.
- Hieran hält der Senat auch in Anbetracht abweichender Rechtsprechung andere Obergerichte, die von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgehen, fest.
- Der Senat kann nicht erkennen, dass der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs für einen Dauerparker regelmäßig unzumutbar ist, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden sind.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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