Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können (OVG NRW, Urteil v. 13.09.2016 - 5 A 470/14; Revision zugelassen).Sachverhalt: Die in Düsseldorf wohnhafte Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19.08.2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des 20.08.2013 wurde in dem Bereich, in dem das Auto abgestellt worden war, von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23.08.2013, 7:00 Uhr, eingerichtet. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am Nachmittag des 23.08.2013 abgeschleppt. Sie wurde später mit den Kosten belastet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Hierzu führten die Richter des OVG weiter aus:
  • Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen.
  • Voraussetzung ist, dass zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.
  • Bei einer längeren Vorlaufzeit ist eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befĂĽrchten.
  • Hieran hält der Senat auch in Anbetracht abweichender Rechtsprechung andere Obergerichte, die von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgehen, fest.
  • Der Senat kann nicht erkennen, dass der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs fĂĽr einen Dauerparker regelmäßig unzumutbar ist, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden sind.
Hinweis: Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 13.09.2016 (il) Hauptbezug: OVG NRW, Urteil v. 13.09.2016 - 5 A 470/14
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