Das Thüringer FG hat über den Anspruch eines Rechtsanwalts auf einen Verzicht der elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Billigkeitswege entschieden und einen solchen verneint (Thüringer FG, Urteil v. 24.02.2016 - 3 K 756/15; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Finanzamt den Kläger - einen Rechtsanwalt - zu Recht zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuerklärung 2013 aufgefordert hat. Der Kläger hatte zur Vermeidung unbilliger Härten einen Verzicht auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärung beantragt. Eine elektronische Übermittlung sei für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar. Auf Grund eines Virus oder Trojaners könne er die ELSTER Software nicht mehr nutzen. Zum Schutz seiner Mandanten sei er verpflichtet, seine Kanzlei unter Meidung des Internets zu betreiben. Hierzu führten die Richter des Thüringer FG weiter aus:
  • Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuererklärungen dem Finanzamt grundsätzlich durch DatenfernĂĽbertragung elektronisch zu ĂĽbermitteln, liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, wahrt die Verhältnismäßigkeit und ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH, Urteil v. 14.3.2012 - XI R 33/09).
  • Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf einen Verzicht auf die elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Billigkeitswege, wenn er bereits ĂĽber einen Laptop mit Internetzugang verfĂĽgt, mit dem er den Schriftverkehr mit den Mandanten erledigt, wenn er zudem bereits die Erklärung des Vorjahres „elektronisch” abgegeben hat und wenn daher nicht ersichtlich ist, dass er nach seinen persönlichen Kenntnissen nicht zur elektronischen Abgabe in der Lage wäre.
  • Sonstige GrĂĽnde, aus denen sich aus § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auĂźerhalb der in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO formulierten Regelbeispiele („insbesondere”) ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abgabe der Umsatzsteuererklärungen in Papierform ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
  • Insbesondere können sie nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Ăśbermittlung von Steuererklärungen nach MaĂźgabe der StDĂśV, durch Hinweise auf eine vermeintliche Verringerung des Steuergeheimnisses oder durch die Mitteilung, dass der Kläger in der Vergangenheit infolge eines Virus- bzw. Trojanerbefalls ELSTER nicht mehr ausfĂĽhren habe können, hergeleitet werden.
Quelle: ThĂĽringer FG, Urteil v. 24.02.2016 - 3 K 756/15, NWB Datenbank (il) Hauptbezug: ThĂĽringer FG, Urteil v. 24.02.2016 - 3 K 756/15 Verwandte Artikel:
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