Nach wirksam ausgeübtem Gewinnermittlungswahlrecht ist ein wiederholter Wechsel für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl ist kein solcher besonderer Grund (BFH, Urteil v. 02.06.2016 - IV R 39/13; veröffentlicht am 14.09.2016).Hintergrund: Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. des Abs. 1 der Vorschrift der Gewinn
für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG) zu ermitteln. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt wird.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in den Wirtschaftsjahren bis 2006/2007 durch
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 übermittelte er dem FA eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei der Ermittlung seiner Einkünfte hatte der Kläger auf das zu seinem Betriebsvermögen gehörende, mit dem Teilwert bewertete Flurstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen. Das FA vertrat die Auffassung, dass eine
Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, weil der Kläger seinen Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch
Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt habe, bei der die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung finde. Aufgrund dieses Hinweises reichte der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG ein und beantragte, die Bilanz der Besteuerung zugrunde zu legen, was das FA ablehnte.
Das FG gab der Klage statt. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:- Der Kläger war durch seine wirksam getroffene Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG gebunden.
- Der Gewinn des Klägers war somit für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Bei dieser Gewinnermittlung war eine Teilwertabschreibung nicht zulässig.
- Ein Steuerpflichtiger, der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG gegen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entscheidet, ist für vier Wirtschaftsjahre auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG festgelegt.
- Unerheblich ist, ob sich der Kläger hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen seiner Wahl hier insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit der streitbefangenen Teilwertabschreibung geirrt hat. Denn für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart kommt es auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht an.
Quelle: BFH, Urteil v. 02.06.2016 - IV R 39/13, NWB Datenbank (Sc)
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 02.06.2016 - IV R 39/13
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