- Die streitgegenständliche Bonuszahlung führt nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert.
- Die Zahlung hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.
- Dem steht auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens ĂĽbermittelt hatte. Dem kommt keine Bindungswirkung zu.
- Marburger, Gesetzliche Krankenversicherung, NWB Grundlagen, NWB DokID: GAAAE-64778
- Hohlbein und MĂĽller, Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, NWB Nr. 30/2016 S. 2266, NWB DokID: HAAAF-77976
- Gerauer, Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen? NWB 29/2015 S. 2132, NWB DokID: HAAAE-93978
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