- Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 25.07.2000 - IX R 6/97; R 21.3 EStR 2008; OFD Frankfurt/M. v. 22.01.2015, unter 1.).
- Nach diesen Grundsätzen hat das FG die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten festzustellen und die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neu zu ermitteln.
- Hilbertz, Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, NWB Grundlagen, NWB DokID: FAAAE-40149
- Langenkämper, Vermietung und Verpachtung, NWB infoCenter, NWB DokID: BAAAB-13237
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