Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Gesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese sind nicht um einen erhaltenen Meisterbonus zu kürzen (FG München, Urteil v. 30.05.2016 - 15 K 474/16; Revision zugelassen). Hintergrund: Seit dem 01.09.2013 erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss vom Freistaat Bayern einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 €. Zweck des Meisterbonus ist, die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen. Sachverhalt: Bei den Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger Kosten für die Fortbildung zum Gärtnermeister. Der Freistaat Bayern gewährte dem Kläger den „Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung” in Höhe von 1.000 €. Das FA kürzte die geltend gemachten Fortbildungskosten um den erhaltenen Meisterbonus. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:
  • Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen fĂĽr seine Fortbildung zum Gärtnermeister sind Werbungskosten bei den EinkĂĽnften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Fortbildungskosten sind auch in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen.
  • Die Fortbildungskosten des Klägers können auch nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG in Höhe des Meisterbonus gekĂĽrzt werden. Gem. § 3c Abs. 1 EStG dĂĽrfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die vom Kläger geltend gemachten Fortbildungskosten standen jedoch mit nicht steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) in Zusammenhang.
  • Insbesondere ist der vom Kläger erhaltene Meisterbonus keine steuerbare Einnahme, denn er kann nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG subsumiert werden.
Hinweis: Auf diese Entscheidung wird mit folgender Aussage in der Verwaltungsanweisung BayLfSt 6.7.2016 Bezug genommen: Da die Argumentation des FG stichhaltig und ĂĽberzeugend ist, wurde auf die Einlegung der zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Revision verzichtet. Soweit hierzu in der Vergangenheit von Seiten des LfSt eine andere Auffassung vertreten wurde, wird hieran nicht mehr festgehalten. Quelle: FG MĂĽnchen, Urteil v. 30.05.2016 - 15 K 474/16; Bayerisches Landesamt fĂĽr Steuern v. 06.07.2016 - S 2324.2.1-262/6 St32; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: FG MĂĽnchen, Urteil v. 30.05.2016 - 15 K 474/16 Verwandte Artikel:
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