- Das Finanzamt hat eine Gewinnrealisierung zutreffend bejaht. Denn mit dem Vorschuss wird die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten.
- Durch das Tätigwerden in dem Insolvenzverfahren haben die Kläger ihre Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt; sie haben den Vorschuss "verdient". Der Anspruch auf die Gegenleistung hat ihnen "so gut wie sicher" zugestanden. Daher ist die Behandlung des Vorschusses als Anzahlung nicht sachgerecht.
- Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Denn das Insolvenzgericht stimmt der Vorschussentnahme bereits dann zu, wenn der Verwalter eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht hat.
- Selbst wenn es später nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen komme, darf der Insolvenzverwalter regelmäßig das bisherige Honorar behalten.
- Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ist der Vorschuss nicht zurückzuerstatten. Dies rührt daher, dass die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko des Verwalters mindern soll.
- Schmudlach, Zeitpunkt der Gewinnrealisation bei VergĂĽtungsvorschĂĽssen eines bilanzierenden Insolvenzverwalters, NWB 9/2016 S. 634, NWB DokID: HAAAF-67050
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