- Der Begriff des Listenpreises wird im Gesetz nicht definiert.
- Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BFH die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Für das Modell des Klägers ergibt sich der Listenpreis aus der zum "Sondermodell Taxi" herausgegebenen Preisliste der Daimler-Benz AG.
- Dass das "Sondermodell Taxi" nur von einem bestimmten Kundenkreis - Taxi- und Mietwagenunternehmer - erworben werden kann, führt zu keiner anderen Einschätzung.
- Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass hier ein "rabattierter Festpreis" vorliegt, der auch der Kundenbindung des begĂĽnstigten Kundenkreises dient.
- Dieser „rabattierte Festpreis“ unterscheidet sich jedoch von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat. Der spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für das "Sondermodell Taxi" erstarkt.
- Langenkämper, Firmenwagen, NWB infoCenter, NWB DokID: YAAAB-04811
- Schmidt und Wiebecke, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, NWB Grundlagen, NWB DokID: MAAAE-60557
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