- Das Finanzgericht Düsseldorf hat – jedenfalls für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes – angenommen, dass sich das Finanzamt zu Recht auf die hier einschlägige Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 19 UStG) berufen habe. Insbesondere Vertrauensschutzaspekte stünden der Nachbelastung von Umsatzsteuer nicht entgegen, da diese durch die Neuregelung eingeschränkt seien.
- Hierin dürfte auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegen. Vielmehr habe der Gesetzgeber das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit in noch zulässiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt.
- Das Gesetz eröffne der Antragstellerin insbesondere die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten; dieses sei nach summarischer Prüfung – unabhängig von der Werthaltigkeit des Anspruchs – zur Annahme der Abtretung verpflichtet.
- Streit/Fietz, Aktuelles zum Vertrauensschutz für Bauleistende - Erste finanzgerichtliche Entscheidungen bestätigen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO teilweise, NWB 35/2015 S. 2576, NWB DokID: XAAAE-99135
- Seifert, Vertrauensschutz bei Bauleistungen, StuB 19/2015 S. 755, NWB DokID: MAAAF-04774
- Seifert, Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Rückwirkende Umsatzsteuerpflicht verstößt gegen Vertrauensschutz, StuB 13/2015 S. 509, NWB DokID: DAAAE-93816
- Zur möglichen Rechtsunsicherheit bei Bauleistungen, NWB 33/2015 S. 2421, NWB DokID: DAAAE-97218
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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