Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2015 am 24.9.2015 in 2./3. Lesung beschlossen. Neben der Umbenennung des Gesetzes in "Steueränderungsgesetz 2015" (vormals "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften") hat der Finanzausschuss noch folgende Ergänzungen/Änderungen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht: Einkommensteuer:
  • Die Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b Absatz 2a EStG) wird an die Rechtsprechung des EuGH angepasst
  • Beseitigung von Redaktionsversehen in § 7g EStG, § 19 EStG und § 21a KStG
  • Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen nur unter Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers (§ 10 Absatz 1a EStG)
  • Redaktionelle Anpassung der Regelung für die Datenübermittlung zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 2 Satz 5 EStG)
  • Anpassung der Regelung zur Fälligkeit der Dividendenzahlungen an außersteuerliche Bestimmungen (§ 44 Absatz 2 Satz 2 EStG)
Körperschaftsteuer:
  • Anpassung der Körperschaftsteuerbefreiungen für Entschädigungseinrichtungen i.S.d. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und für institutsbezogene Sicherungseinrichtungen an die Rechtsänderungen des DGSD-Umsetzungsgesetzes (§ 5 Absatz 1 Nummer 16 KStG)
  • Regelung zur Abzinsung von Schwankungs- und Großrisikenrückstellungen in der Steuerbilanz (§ 20 KStG)
  • Verlängerung der bis Ende 2015 befristeten Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungsunternehmen (§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KStG)
Umsatzsteuer:
  • Klarstellung zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer in Fällen des § 14c Absatz 1 UStG (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 UStG)
  • Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 UStG)
  • Gesetzliche Regelung der Ausnahme von Leistungen an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Absatz 5 Satz 6 und 7 UStG)
  • Einfügung eines neuen § 2b UStG, der künftig die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt (interkommunale Zusammenarbeit)
  • Umsatzsteuerbefreiung niedrigschwelliger Entlastungsangebote (§ 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g UStG)
Weitere Änderungen:
  • Präzisierung des Tatbestandsmerkmals „neue Gesellschafterin“ bei mittelbaren Änderungen im Gesellschafterbestand (§ 1 Absatz 2a GrEStG)
  • Neuregelung der Zerlegungsregelung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer (§ 11 FeuerschStG)
  • Zahlung einer Vergütung an Vorstände von Lohnsteuerhilfevereinen führt (weiterhin) nicht zum Verlust der Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 14 Satz 1 Nummer 6 StBerG)
  • Delegationsbefugnis der Landesjustizverwaltungen, Aufgaben nach dem StBerG durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen (§ 99 Absatz 7 StBerG)
  • Anpassung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 14 - neu - GrEStG)
  • Anhebung des absoluten Freibetrags und Begrenzung bei hohen sonstigen Gegenleistungen in Einbringungsfällen nach den §§ 20, 21, 24 UmwStG
Quelle: BT-Drucks. 18/6094 Hinweis: Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 16.10.2015 mit dem Gesetz befassen. Über Details werden wir dann in der NWB 44/2015 berichten.
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Newsletter-Redaktion
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
 
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