Ein Elektronikhändler darf für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsorgungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht. (FG Münster, Urteil v. 18.8.2015 - 10 K 3410/13 K,G; Revision zugelassen).Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG haben die Hersteller für Geräte, die ab dem 13.8.2005 in den Verkehr gebracht werden, eine Garantie für die Entsorgung zu leisten. Die Garantie kann durch Versicherung, Bankkonto etc. oder Teilnahme an der Finanzierung i.S.d. Vorfinanzierungsverfahrens geleistet werden. Für die Berechnung stehen dem Hersteller zwei Optionen zur Verfügung. Zum Einen kann er die Umlagefinanzierung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG oder zum Anderen die Vorausfinanzierung gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG wählen. Sachverhalt: Die Klägerin - eine GmbH - betreibt einen Großhandel mit Elektronikgeräten. Sie ist als Herstellerin im Sinne des ElektroG bei der Stiftung "ear" registriert, die vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Form der Koordinierung der Entsorgung von Altgeräten betraut ist. Nach dem ElektroG haben die Hersteller für Geräte, die ab dem 13.8.2005 in den Verkehr gebracht werden, eine Garantie für die Entsorgung zu leisten. Hierfür stellt die Stiftung "ear" den Herstellern abhängig von der Menge der verkauften Geräte Gebühren in Rechnung. Die Klägerin bildete ab 2005 Rückstellungen für Entsorgungskosten von Energiesparlampen, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil die öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor Erlass des Gebührenbescheids noch nicht hinreichend konkretisiert sei. Dies sah der 10. Senat des FG Münster anders und gab der Klage teilweise statt:
  • Für die ab dem 13.8.2005 in den Verkehr gebrachten und der Stiftung „ear“ gemeldeten Leuchtmittel sind Rückstellungen zu bilden.
  • Insoweit liegt eine Verpflichtung aus öffentlichem Recht vor, die inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
  • Die Entsorgungspflicht entsteht abstrakt bereits damit, dass Leuchtmittel in den Verkehr gebracht werden.
  • Die Meldung der verkauften Mengen an die Stiftung „ear“ konkretisiert diese Verpflichtung: Danach bestimmt die Stiftung nur noch den Zeitpunkt der
  • Demgegenüber dürfen für die zwar in den Verkehr gebrachten, aber (noch) nicht gemeldeten Leuchtmittel keine Rückstellung gebildet werden.
Hinweis: Das Gericht versagte der Klägerin ferner eine Rückstellungsbildung für die Entsorgung der vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachten Leuchtmittel, weil sich die Entsorgungspflicht nach dem ElektroG insoweit nicht an dem Umfang der seinerzeitigen Verkäufe, sondern nach dem Anteil der derzeitigen Marktteilnahme bestimme. Aus diesem Grund fehle es an dem erforderlichen Vergangenheitsbezug. Anmerkung: Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Münster, Newsletter 9/2015 Hauptbezug: FG Münster, Urteil v. 18.8.2015 - 10 K 3410/13 K,G, NWB DokID: FAAAF-03975Verwandte Artikel:
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