Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden auch dann zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und können nach § 40 Abs. 2 EStG versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen Lohnherabsetzungen vorausgehen (FG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 6 K 2446/15 L; Revision zugelassen).Sachverhalt: Die Klägerin gewährte ihren nicht tarifbeschäftigten Arbeitnehmern unter anderem Zuschüsse für die Internetnutzung und zu Fahrtkosten. Sie unterwarf diese Zuschüsse den Pauschalsteuersätzen nach § 40 Abs. 2 EStG. Das FA ging davon aus, dass die Zuschüsse zu den Fahrtkosten sowie der Internetnutzung nicht steuerbegünstigt seien, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden. Es handle sich insoweit um eine Umwandlung des zuvor vereinbarten Entgelts. Laut der Klägerin liegt keine Gehaltsumwandlung vor, denn die Arbeitnehmer hätten zuvor durch einen unbedingten Entgeltsverzicht den Bruttoarbeitslohn reduziert. Hierzu führte das FG Münster unter anderem weiter aus:
  • Es handelt sich in diesen Fällen um zusätzlich geschuldeten Arbeitslohn, da die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung der ZuschĂĽsse keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten ZuschĂĽsse hatten.
  • ZuschĂĽsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen fĂĽr Internetnutzung und zu Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und können mit den gesetzlichen Pauschalsteuersätzen des § 40 Abs. 2 EStG versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen Lohnherabsetzungen vorausgehen (andere Ansicht: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16).
  • Zuschusszahlungen, denen Lohnherabsetzungen vorausgehen, sind nicht nach Gesamtplangrundsätzen als einheitliches Vorgehen zu beurteilen. Denn es gibt keinen allgemeingĂĽltigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften fĂĽr die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.
Hinweis: Eine Revision zu diesem Thema ist beim BFH unter dem Az. VI R 21/17 anhängig. Quelle: NWB Datenbank (Ls) Hauptbezug: FG MĂĽnster  v. 28.06.2017 - 6 K 2446/15 L, NWB DokID: WAAAG-59088Verwandte Artikel:
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