Sachverhalt: Die Klägerin hatte einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
- Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hat der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden.
- Die Formulierung „gekauft wie gesehen" schließt einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus.
- Denn diese Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.
- Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spielt keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch ist eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung.
- Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greift nicht. Denn ihm hat es freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.
- Kraftfahrzeuggewerbe (Kraftfahrzeughandel und -reparatur) – Betriebswirtschaft/Betriebswirtschaft, Branche, NWB DokID: JAAAE-69699
- Kraftfahrzeuggewerbe (Kraftfahrzeughandel und -reparatur) - Recht, Branche, NWB DokID: IAAAE-76813
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