Sachverhalt und Verfahrensgang: Zwischen den Beteiligten waren die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte in den Jahren 2012 und 2013 - und damit vor Inkrafttreten der Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht ab dem VZ 2014 - streitig. Der Kläger ist beim beklagten FA als Betriebsprüfer tätig. Für die Streitjahre machte er Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nach Dienstreisegrundsätzen (mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer) sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt von mindestens acht Stunden (Pauschbetrag von 6 €) geltend.
Dem trat das beklagte FA mit dem Argument entgegen, die Dienststelle des Klägers sei als dessen regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen. Die dagegen gerichtete Klage, mit der sich der Kläger darauf berief, seine Tätigkeit weise einen qualitativen Schwerpunkt außerhalb seiner Dienststelle auf, blieb ohne Erfolg. Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:
- Der Kläger hatte im Finanzamt eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. seinen Tätigkeitsmittelpunkt.
- Regelmäßige Arbeitsstätte ist der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem er seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Maßgebend ist der Schwerpunkt der Arbeitsleistung.
- Zwar ergeben qualitative Merkmale der Tätigkeit des Klägers für sich genommen noch keinen ausschlaggebenden Anhaltspunkt für oder gegen die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte in der Dienststelle. Der Kläger übt seine Tätigkeit in qualitativer Hinsicht zu einem beachtlichen Teil in den zu prüfenden Unternehmen aus (Prüfungstätigkeit in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen). Daraus folgt jedoch nicht, dass nicht auch ein qualitativ beachtlicher Teil der zu leistenden Arbeit in der Dienststelle stattfindet (Prüfungsvorbereitung, Auswertung, Erlass von Änderungsbescheiden).
- Die Entscheidung, ob der Kläger seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt in oder außerhalb der Dienststelle zu erbringen hat, kann daher nur anhand weiterer, quantitativer Merkmale getroffen werden. Der Kläger hat in den Streitjahren zu 63,68 % bzw. 61,30 % in der Dienststelle gearbeitet. Im häuslichen Arbeitszimmer sind dagegen keine typischen Innendiensttätigkeiten erbracht worden. Damit ist in der Dienststelle eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden.
- Langenkämper, Reisekosten, infoCenter, NWB DokID: TAAAB-05371
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