Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen (BFH, Urteil v. 27.06.2017 - IX R 37/16; veröffentlicht am 18.10.2017).
Hintergrund: Nach § 22 Nr. 2 EStG sind sonstige Einkünfte auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Bruder erwarben 1998 von ihrem Vater ein bebautes Grundstück zu jeweils hälftigem Miteigentum. Im Streitjahr 2006 erwarb die Klägerin von ihrem Bruder dessen Anteil am Haus, das sie als Ferienhaus nutzte. Im selben Jahr verkaufte die Klägerin das Objekt, ohne einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf zu erklären. Die Klägerin trug vor, das Grundstück sei von ihr privat genutzt worden und dessen Verkauf steuerfrei. Das FA legte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zugrunde. Die Vorinstanz gab dem FA Recht, da die Klägerin ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt hätte und es sich bei dem Objekt lediglich um eine Zweitwohnung gehandelt habe. Der Gesetzgeber habe mit der Ausnahme des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nur beruflich genutzte Wohnungen begünstigen wollen. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird.
  • Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der ĂĽbrigen Zeit als Wohnung zur VerfĂĽgung steht.
  • Denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.
  • Unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten HaushaltsfĂĽhrung genutzt werden, fallen.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 27.06.2017 – IX R 37/16, NWB DokID: HAAAG-59871Verwandte Artikel:
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