Hintergrund: Schadenrückstellungen sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. Nach dem BMF-Schreiben v. 16.08.2000 - IV C 2-S 2175 können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Hierzu führt das BMF weiter aus:
- Es ist nicht zu beanstanden, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Abzinsung der Schadenrückstellungen das Pauschalverfahren anwenden.
- Voraussetzung ist, dass alle Schadenrückstellungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens nach diesem Verfahren pauschal abgezinst werden; dies umfasst alle von ihm betriebenen Versicherungszweige der selbst abgeschlossenen und übernommenen Versicherungsgeschäfte.
- Das Verfahren kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 enden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle:BMF online (Sc) Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 20.10.2016 - IV C 6 - S 2175/07/10001 Verwandte Artikel:
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