Der DStV hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BT-Drucks. 18/9535) Stellung genommen.
Folgende Ă„nderungen des Regierungsentwurfs gegenĂĽber dem Referentenentwurf begrĂĽĂźt der DStV:
  • Die Einschränkung der Zertifizierungspflicht auf die technische Sicherheitseinrichtung,
  • die Konkretisierung des Begriffs des „anderen Vorgangs“ in der GesetzesbegrĂĽndung, wonach „andere Vorgänge“ nur solche sind, die unmittelbar durch die Betätigung der Kasse erfolgen (z. B. Tastendruck, Scanvorgang eines Barcodes),
  • die generelle Verschiebung des Anwendungszeitpunkts des Gesetzes auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen,
  • die spezielle Verschiebung des Anwendungszeitpunkts des Gesetzes fĂĽr bauartbedingt nicht aufrĂĽstbare Kassen, die vom 26.11.2010 bis 31.12.2016 angeschafft wurden oder noch werden, auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
Folgende Aspekte sieht der DStV kritisch:
  • Auch nach dem Regierungsentwurf darf ein Finanzbeamter bei einem Steuerberater ohne VorankĂĽndigung Einsicht in die Unterlagen des Steuerpflichtigen nehmen, wenn die Unterlagen bei ihm aufbewahrt werden. Die geplante Ermächtigung kann gravierende Folgen fĂĽr die Kanzleiabläufe haben.
  • Die technische Sicherheitseinrichtung von individuell programmierten Kassensystemen kann nicht beurteilt werden, da die technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamts fĂĽr Sicherheit in der Informationstechnologie noch nicht vorliegen. Mit einer erforderlichen Rezertifizierung entstĂĽnden weiterer BĂĽrokratiemehraufwand sowie Kosten.
  • Der Regierungsentwurf sieht im Unterschied zum Referentenentwurf die gesetzliche Implementierung der Einzelaufzeichnungspflicht vor. Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt nicht fĂĽr den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen aus ZumutbarkeitsgrĂĽnden. Damit ist in diesen Fällen beispielsweise die Aufzeichnung des Namens des Kunden nicht erforderlich.
Folgende Ă„nderungen regt der DStV an:
  • Zur Wahrung seiner Verschwiegenheitspflicht mĂĽsste dem Steuerberater der Spontanbesuch des PrĂĽfers innerhalb einer angemessenen Frist angekĂĽndigt werden.
  • Der DStV setzt sich fĂĽr eine gesetzliche Klarstellung ein, nach der betriebsindividuell erforderliche Programmierungen und Konfigurationen keine Zertifizierungspflicht auslösen.
  • Der DStV fordert, dass die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht ausdrĂĽcklich in das Gesetz aufgenommen wird. Zumindest sollte die geltende Verwaltungsauffassung zu Bargeschäften an eine Vielzahl unbekannter Personen aufrechterhalten bleiben.
Quelle: DStV online (Sc) Verwandte Artikel:
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