Zurückerstattete Schuldzinsen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als negative Werbungskosten zu berücksichtigen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.05.2016 - 9 K 2994/15; Revision anhängig).Sachverhalt: Die Kläger beteiligten sich 1992 an einer GbR. Die Anschaffungskosten der Beteiligung finanzierten sie durch Aufnahme eines Darlehens. In der Folgezeit erzielten die Kläger durch ihre Beteiligung an der GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei sie die an die Bank geleisteten Schuldzinsen und die AfA auf die von der GbR vermieteten Gebäude als Werbungskosten in Abzug brachten. 2010 nahmen die Kläger die Bank auf Rückerstattung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung der Gesellschaftsanteile in Anspruch. 2011 traten die Kläger ihre Gesellschaftsanteile an der GbR an eine von der Bank benannte GmbH ab. Das beklagte FA stellte die Einkünfte der GbR aus Vermietung und Verpachtung fest und berücksichtigte eine Erstattung von Schuldzinsen und eine Minder-AfA. Die Kläger sind der Meinung, dass der Ansatz der Zinsrückzahlung nicht möglich sei, da sie für das Geld ihre Anteile an die Bank abgetreten hätten. Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:
  • Die Kläger haben im Streitjahr neben den ihnen zugewiesenen, nach ihrer Beteiligungsquote berechneten laufenden EinkĂĽnften aus der Mitunternehmerschaft auch die hier streitigen Sondereinnahmen erzielt. Diese Einnahmen beruhen mit einem Teilbetrag auf der Erstattung von in der Vergangenheit geleisteten Schuldzinsen und im Ăśbrigen auf einer Minderung der anteilig auf die Kläger entfallenden AfA fĂĽr die vermieteten Gebäude.
  • Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erlassene Schuldbetrag deswegen aufgeteilt werden muss, weil er zu einem Teilbetrag auf den Ersatz von Schuldzinsen und zu einem weiteren Teilbetrag auf die RĂĽckerstattung des ĂĽberhöhten Kaufpreises fĂĽr die Fondsanteile entfällt.
  • Die RĂĽckerstattung fĂĽhrt im Veranlagungszeitraum des Erlasses in der entsprechenden Höhe zu einem Zufluss von Einnahmen der Kläger aus Vermietung und Verpachtung.
Hinweis: Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 26/16 anhängig. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.05.2016 - 9 K 2994/15 (Sc) Hauptbezug: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.05.2016 - 9 K 2994/15 Verwandte Artikel:
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