Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin (GmbH) erwarb im Streitjahr 2008 90 % der Anteile an der A-GmbH. Die Kaufpreisschuld der Klägerin wandelten die Vertragsparteien in ein Darlehen mit steigenden Zinssätzen ab. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz zum 31.12.2008 für die Zinsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag eine Rückstellung. Das FA berücksichtigte als Rückstellung lediglich 10/12 des Betrages, der sich unter Zugrundelegung des für das erste Jahr der Darlehenslaufzeit festgelegten Zinssatzes ergibt.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurĂĽck. Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH weiter aus:
- Wegen der Verpflichtung, die am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen, hat die Klägerin zu Recht ausgehend von der Durchschnittsverzinsung einen Passivposten in ihrer Bilanz angesetzt.
- Allerdings ist die Zinsverbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.
- Zum Bilanzstichtag hatte der Darlehensgeber das Kapital bereits für zehn Monate der Klägerin zur Nutzung überlassen und ist insoweit in Vorleistung getreten, während sich diese mit ihrer Zinszahlung im Rückstand befand. Dass die Zinsverbindlichkeit zivilrechtlich am 31.12.2008 noch nicht fällig war, spielt keine Rolle.
- Keine RĂĽckstellung bei Vereinbarung eines Staffelzinssatzes, BBK KN 20/2015 S. 926 NWB DokID: NAAAF-05630
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