Nach dem BMF-Schreiben v. 28.10.2014 sind Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Das BMF hat nun zur Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst (BMF, Schreiben v. 21.10.2015 - III C 2 - S 7243/07/10002-03).Hintergrund: Für unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern ermäßigt sich der Steuersatz auf 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG). Die Finanzverwaltung war – in Abweichung zur Rechtsprechung (vgl. BFH v. 12.5.2005 - V R 54/02) bislang der Auffassung, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach bereits allgemeinen Heilzwecken dienen. Einer ärztlichen Verordnung hierzu bedurfte es nicht. Für die Inanspruchnahme von Saunaleistungen galt damit regelmäßig der ermäßigte Steuersatz. Mit Schreiben v. 28.10.2014 (NWB DokID: LAAAE-78500) änderte das BMF jedoch seine bisherige Rechtsauffassung mit Wirkung zum 1.7.2015. Hierzu führt das BMF weiter aus:
  • Werden nach dem 30.6.2015 Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.
  • Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. SchätzungsmaĂźstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzĂĽglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
  • Zu Ăśbernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, enthält Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begĂĽnstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Be-trag ausgewiesen werden.
  • Diese Vereinfachungsregelung gilt auch fĂĽr Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden.
Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 21.10.2015 - III C 2 - S 7243/07/10002-03, NWB DokID: PAAAF-06782. Verwandte Artikel:
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  • BMF, Schreiben v. 28.10.2014 - IV D 2 - S 7243/07/10002-02, NWB DokID: LAAAE-78500
  • BMF, Schreiben v. 21.10.2015 - III C 2 - S 7243/07/10002-03, NWB DokID: PAAAF-06782
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