Die OFD Niedersachsen hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer Stellung genommen. Ergänzend zu den Ausführungen in Abschn. 1.8 UStAE geht die OFD auf die Beköstigung, den sog. Haustrunk und die Überlassung von Fahrzeugen sowie Fahrzeugstellplätzen ein (OFD Niedersachsen v. 2.9.2015 - S 7100 - 220 - St 171).Beköstigung; Abschn. 1.8 Abs. 10 – 12 UStAE: Eine unternehmenseigene Kantine i.S. von Abschn. 1.8 Abs. 10 UStAE ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist. Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren; Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE): Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern einen Rabatt liegt darin keine Leistung, sondern ein Preisnachlass (Abschn. 1.8 Abs.1 Satz 6 UStAE). Zur unentgeltlichen Abgabe (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE) weise ich auf die Umsatzsteuerkartei S 7109 Karte 1 § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG hin. Überlassung von Fahrzeugen (Abschn. 1.8 Abs. 18 i. V. m. Abschn. 15.23 Abs. 8b 12 UStAE): Die Regelungen in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat. Auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen kann der Unternehmer den Wert der Nutzungsüberlassung nach dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert ansetzen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR), wenn er von der Vereinfachungsregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE Gebrauch macht. Bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen ist die Fahrzeugüberlassung steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ist auf diese Leistungen nicht anwendbar (Abschn. 4.28.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Aufteilung der Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt des Fahrzeugs ist in der Umsatzsteuerkartei S 7109 Karte 6 § 3 Abs. 9a UStGgeregelt. Überlassung von Fahrzeugstellplätzen (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE): Soweit die Überlassung über das Zurverfügungstellen von Pkw-Parkplätzen auf dem Betriebsgelände hinausgeht, liegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Darunter fällt z. B. die verbilligte oder kostenlose Überlassung eines Teils der Werkhalle zum Unterstellen einer Segeljacht bzw. eines Wohnwagens. Hauptbezug: OFD Niedersachsen v. 2.9.2015 - S 7100 - 220 - St 171, NWB DokID: EAAAF-02691.Verwandte Artikel:
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