- Der 9. Senat lehnte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide wie schon zuvor das Finanzamt ab. Die Vollziehungsaussetzung aller nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheide hätte die faktische Außerkraftsetzung dieser formell ordnungsgemäß erfolgten Gesetzesänderung und damit eine erhebliche Breitenwirkung zur Folge.
- Die Leistungen eines ganzen Wirtschaftszweiges würden im Ergebnis über mehrere Jahre nicht der Umsatzsteuer unterworfen, obwohl der umsatzsteuerliche Tatbestand unstreitig erfüllt sei. Dem hierdurch für den öffentlichen Haushalt entstehenden fiskalischen Risiko von mehreren Milliarden € stünden im Streitfall keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile des Antragstellers entgegen.
- Bei dieser Beurteilung berücksichtigte der Senat insbesondere, dass der Antragsteller nach der gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG die Möglichkeit gehabt hätte, die Steuererhöhung ihm gegenüber zu verhindern, indem er den Bauträgern die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung gestellt und die entsprechenden Zahlungsansprüche an den Fiskus abgetreten hätte.
- Seifert, Vertrauensschutz bei Bauleistungen, NWB DokID: MAAAF-04774
- Streit/Fietz, Aktuelles zum Vertrauensschutz für Bauleistende - Erste finanzgerichtliche Entscheidungen bestätigen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO teilweise, NWB 35/2015 S. 2576, NWB DokID: XAAAE-99135
- Lippross, Umsatzbesteuerung von Bauleistungen nach § 13b UStG in sog. Altfällen, NWB DokID: HAAAE-84948
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.6.2015 - 5 V 5026/15, NWB DokID: NAAAE-95839
- BFH, Urteil v. 22.08.2013 - V R 37/10, NWB DokID: PAAAE-50006
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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