Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können (BFH, Urteil v. 8.7.2015 - VI R 46/14; veröffentlicht am 21.10.2015).Hintergrund: Werbungskosten liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (s. BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - GrS 1/06).
Sachverhalt: Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum
Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:- Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein.
- Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist.
- Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Anmerkung: Bei einer klaren und trennbaren Doppelveranlassung der Aufwendungen ist die Aufteilung nach Köpfen sicherlich problemlos. Anders verhält es sich bei einer Mischveranlassung in den Fällen erwerbsbedingter Zusammenarbeit, die auch zu privaten Beziehungen zwischen Gastgeber und Eingeladenen geführt haben. Hier behilft sich der Lohnsteuersenat des BFH mit dem für eine betrieblich-berufliche Veranlassung sprechenden Indiz, dass die Einladungen nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld, sondern alle nach berufsbezogenen Kriterien ausgewählten Personen erfassen. Unbewusst oder beabsichtigt macht sich hier der BFH ein Kriterium zunutze, das auch für den Begriff der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1a Satz 3 EStG von entscheidender Bedeutung ist. Danach nämlich gehören Zuwendungen, die den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 8.7.2015 - VI R 46/14
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