Hierzu lautet die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister vom 06.04.2017:
- Kita- und Schulspeisungen können von der Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18, 23 und 25 UStG befreit sein, wenn diese durch anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege, durch Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Pflegeeinrichtungen für Jugendliche oder durch Jugendhilfeeinrichtungen i.S.d. SGB VIII erfolgt und der Träger das Essen selber ausgibt.
- Eine darüber hinaus gehende Steuerbefreiung ist nur unter den Voraussetzungen des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe h MwStSystRL möglich. Danach muss es sich um eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistung, wie sie die Kita- und Schulspeisung darstellt, handeln, die jedoch durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht wird.
- Rondorf, Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken, Grundlagen, NWB DokID: NAAAE-97151
- Meurer, Umsatzsteuerliche Behandlung von Ganztagsschulen, NWB 1/2011 S. 62, NWB DokID: FAAAD-58741
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