Hierzu fĂĽhrt die Minijob-Zentrale weiter aus:
- Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal
- drei Monate, wenn Ihr Minijobber an mindestens fĂĽnf Tagen pro Woche arbeitet oder
- 70 Arbeitstage, wenn Ihr Minijobber regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt ist.
- Diese Zeitgrenzen gelten generell:
- fĂĽr alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch
- für jahresübergreifende Beschäftigungen, die Sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet haben.
- Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an.
- Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z.B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) sind bei der PrĂĽfung der Zeitgrenzen fĂĽr einen kurzfristigen Minijob zu berĂĽcksichtigen.
- Arbeitet Ihre Aushilfe länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Verdient sie regelmäßig bis zu 450 € im Monat, hat sie einen 450-Euro-Minijob.
- Zahlen Sie Ihrer Aushilfe durchschnittlich mehr als 450 € monatlich, ist ihre Tätigkeit versicherungspflichtig und Sie müssen diese bei der zuständigen Krankenkasse anmelden.
- Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.
- Romanowski, Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), Grundlagen, NWB DokID: OAAAE-32435
- Vanheiden, Geringfügige Beschäftigung, infoCenter, NWB DokID: CAAAB-05368
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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