Hintergrund: Der Bauträger ist aufgrund des BFH-Urteils v. 22.8.2013 - V R 37/10 nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer aus dem Bezug von Bauleistungen. Die Finanzverwaltung ist mit BMF-Schreiben vom 5.2.2014 dieser Rechtsprechung gefolgt. Der Bauträger stellt einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer für die Vergangenheit, die aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 UStG aber nicht ausbezahlt werden soll, sondern durch Inrechnungstellung der Umsatzsteuer durch den Subunternehmer mit der zivilrechtlichen Forderung des Subunternehmers verrechnet wird. Im Ergebnis würde der Bauträger damit nur die Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO erhalten, während der Subunternehmer aufgrund des § 233a Abs. 2a AO nicht mit Nachzahlungszinsen belangt werden soll. Der Zinslauf beim Subunternehmer beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag auf Erstattung gestellt hat. Neue Entwicklung: Der BFH hatte mit Beschluss v. 27.1.2016 - V B 87/15 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus hält es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist. Die Finanzverwaltung interpretiert nun diesen Beschluss wie folgt:
- Die vom Bauträger und Subunternehmer damals übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt.
- Der Subunternehmer hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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