Sachverhalt: Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste für ca. 7.000 € repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte die Klägerin mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten. Diese seien allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Die Berücksichtigung scheide hier allerdings aus, weil der Betrag die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
- Ein Werbungskostenabzug fĂĽr die Behandlungskosten kommt nicht in Betracht.
- Die Entfernungspauschale deckt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten.
- Dies dient dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen.
- Das beklagte Finanzamt hätte folgerichtig auch nicht die Reparaturkosten für das Fahrzeug zusätzlich zur Entfernungspauschale berücksichtigen dürfen.
- Schmidt/Wiebecke, Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale, Grundlagen, NWB DokID: BAAAE-61939
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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