- Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten hat der BFH als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Begründung dafür hat im Laufe der Zeit gewechselt.
- Hiermit muss sich der Senat allerdings nicht auseinandersetzen, denn die Rechtsprechung bezieht sich nur auf die infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehenden Kosten.
- Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses sind dagegen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen.
- Folgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden.
- Werden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.
- Nach diesen Grundsätzen können die Rechtsanwaltskosten des Klägers für das Verfahren vor dem OLG nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dieses betraf ausschließlich die Berufung (und Anschlussberufung) gegen die Entscheidung des AG über den nachehelichen Unterhalt.
- Auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers für seine Vertretung im amtsgerichtlichen Verfahren sind jedenfalls insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie auf den nachehelichen Unterhalt entfallen.
- Schmidt, Außergewöhnliche Belastungen, Grundlagen, NWB DokID: VAAAF-48920
- Geserich, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Erneute Änderung der Rechtsprechung, NWB 36/2015 S. 2634, NWB DokID: LAAAE-99956
- Außergewöhnliche Belastungen – Gerichtsentscheidungen, NWB Online-Beitrag, NWB DokID: BAAAC-92988
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