Die Bundesregierung hat zu der Frage geantwortet, inwieweit der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmerinnen und -nehmer bei der Berücksichtigung als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer um 4 Prozent nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG zu kürzen ist, und inwieweit dies bereits im Zuge des Lohnsteuereinbehalts berücksichtigt wird.
Hierzu der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister:
  • Der zum 1.1.2015 neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 4 EStG einzubeziehen.
  • Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V n.F. erfolgt nicht.
  • Beim Lohnsteuerabzug werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen über die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG).
  • Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird hier der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) aufgesetzt. Deshalb ist hier auch kein zusätzlicher Abschlag i. H. v. vier Prozent mehr vorzunehmen.
Quelle: BT-Drucks. 18/7842; Antwort auf die Frage 24 der Abgeordneten Susanna Karawanskij (DIE LINKE.)
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