Hierzu der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister:
- Der zum 1.1.2015 neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 4 EStG einzubeziehen.
- Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V n.F. erfolgt nicht.
- Beim Lohnsteuerabzug werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen über die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG).
- Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird hier der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) aufgesetzt. Deshalb ist hier auch kein zusätzlicher Abschlag i. H. v. vier Prozent mehr vorzunehmen.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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