Sachverhalt: Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine ihrer Kommanditistinnen hatte ihre Gesellschaftereinlage dadurch erbracht, dass sie Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Bereits bei Erwerb der Grundstücke hatte die Klägerin die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
- Die Klägerin durfte auf die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude keine AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG vornehmen und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG absetzen.
- Denn es handelt sich hierbei um Herstellungskosten der neu errichteten Gebäude, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG lediglich AfA in gleichen Jahresbeträgen in Anspruch genommen werden kann.
- Wenn der Steuerpflichtige ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes.
- Damit besteht zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang.
- Dieser rechtfertigt es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Der Abbruch stellt gleichsam den Beginn der Herstellung dar.
- Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes darf der Steuerpflichtige dann keine AfaA in Anspruch nehmen; die Abbruchkosten dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss v. 12.6.1978 - GrS 1/77).
- Diese Rechtsgrundsätze gelten auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang anzusehenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen mit Abbruchabsicht (vgl. BFH, Urteile vom 7.12.1978 - I R 142/76; v. 9.2.1983 - I R 29/79 und v. 10.2.1988 - VIII R 352/88) und bei einem unentgeltlichen Erwerb mit Abbruchabsicht (BFH, Urteil v. 7.10.1986 - IX R 93/82).
- Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei BaumaĂźnahmen, Grundlagen, NWB DokID: NAAAE-31472
- Broemel/Endert, Steuerliche Folgen des Gebäudeerwerbs mit Abbruchabsicht , BBK 4/2014 S. 176, NWB DokID: AAAAE-55147
- Schumann, Die steuerbilanzielle Behandlung von GrundstĂĽcken, SteuerStud 11/2012 S. 644, NWB DokID: FAAAE-20385
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