Das FG Düsseldorf hat zu der Frage entschieden, ob der Restwert von abgerissenen Gebäuden und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden dürfen oder ob sie zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.2.2016 - 10 K 2708/15 F; Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine ihrer Kommanditistinnen hatte ihre Gesellschaftereinlage dadurch erbracht, dass sie Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Bereits bei Erwerb der Grundstücke hatte die Klägerin die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
  • Die Klägerin durfte auf die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude keine AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG vornehmen und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG absetzen.
  • Denn es handelt sich hierbei um Herstellungskosten der neu errichteten Gebäude, fĂĽr die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG lediglich AfA in gleichen Jahresbeträgen in Anspruch genommen werden kann.
  • Wenn der Steuerpflichtige ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung fĂĽr die Errichtung des neuen Gebäudes.
  • Damit besteht zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang.
  • Dieser rechtfertigt es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Der Abbruch stellt gleichsam den Beginn der Herstellung dar.
  • FĂĽr den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes darf der Steuerpflichtige dann keine AfaA in Anspruch nehmen; die Abbruchkosten dĂĽrfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss v. 12.6.1978 - GrS 1/77).
  • Diese Rechtsgrundsätze gelten auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang anzusehenden Einlage eines bebauten GrundstĂĽcks in ein Betriebsvermögen mit Abbruchabsicht (vgl. BFH, Urteile vom 7.12.1978 - I R 142/76; v. 9.2.1983 - I R 29/79 und v. 10.2.1988 - VIII R 352/88) und bei einem unentgeltlichen Erwerb mit Abbruchabsicht (BFH, Urteil v. 7.10.1986 - IX R 93/82).
Quelle: FG Düsseldorf online sowie Newsletter April 2016 Hinweis: Das FG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist. Hauptbezug: FG Düsseldorf, Urteil v. 23.2.2016 - 10 K 2708/15 F, NWB DokID: RAAAF-71736Verwandte Artikel:
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