- Die negativen Ergänzungsbilanzen der Kläger (hier A und B) mussten im Streitjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.
- Bereits während des Bestehens der ABCD-GbR wären die Kläger verpflichtet gewesen, den in ihrer (gemeinsamen) negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Minderwert für den Mandantenstamm durch mit den Abschreibungsbeträgen in der Gesamthandsbilanz korrespondierende Zuschreibungen vollständig gewinnerhöhend aufzulösen.
- Entgegen der Auffassung der Kläger waren die negativen Ergänzungsbilanzen im Streitjahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs bei der AB-GbR aufzulösen.
- Die Minderwerte waren in persönlichen Ergänzungsbilanzen der Kläger A und B zu erfassen.
- Eine interpersonelle Geltung der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs - hier auf Ebene der AB-GbR als übernehmender Rechtsträgerin nach der Realteilung - hat der BFH bereits in verschiedenen Fallkonstellationen anerkannt (BFH, Beschluss v. 21.8.2012 - I B 179/11; Urteile v. 6.6.2013 - I R 36/12; v. 11.4.2013 - III R 32/12; zur Bilanzberichtigung nach einem Formwechsel s. BFH, Urteil v. 16.12.2014 - VIII R 45/12).
- Dies gilt insbesondere für Einbringungen, die gemäß § 24 UmwStG zum Buchwert erfolgen.
- Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Besteuerung der bisher nicht erfassten Gewinne (oder Wertsteigerungen) aufgrund der Buchwertfortführung lückenlos gesichert bleibt und als Folge des durch die Buchwertverknüpfung hergestellten Bilanzenzusammenhangs auch die erfolgswirksame Berichtigung fehlerhafter Bilanzansätze des Einbringenden im Rahmen der Gewinnermittlung der aufnehmenden Personengesellschaft nach sich zieht.
- Der Senat bejaht die interpersonelle Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs - entgegen der Auffassung der Kläger - auch für den hier gegebenen Fall: Ein Bilanzierungsfehler bei der vor der Realteilung bestehenden Gesellschaft kann bei den Realteilern berichtigt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des formellen Bilanzenzusammenhangs erfüllt sind.
- Dies folgt aus der Vergleichbarkeit der Wahlrechte gemäß § 24 UmwStG a.F., bei Einbringung einer Sachgesamtheit die Buchwerte fortführen zu können, und des im Jahr 1997 für Ausbringungen im Rahmen der Realteilung gleichermaßen anerkannten Wahlrechts.
- Die Rechtsprechung hat die Realteilung – vor Einführung der gesetzlichen Regelungen der Realteilung in § 16 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) und den Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 – ihrem Wesen nach als umgekehrten Fall der Einbringung gemäß § 24 UmwStG 1977/1995 angesehen.
- Das im Wege der Realteilung in Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannte Wahlrecht zur Fortführung der Buchwerte bei den Realteilern schränkt für die Ausbringung von Betriebsvermögen aus einer Mitunternehmerschaft ebenso wie das in § 24 UmwStG a.F. für Einbringungen geregelte Wahlrecht die ansonsten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gebotene Aufdeckung der stillen Reserven ein (BFH, Urteile v. 19.1.1982 - VIII R 21/77).
- Zantopp, Realteilung, Grundlagen, NWB DokID: PAAAE-69376
- Schoor, Ăśberblick zur Realteilung von Mitunternehmerschaften, BBK 6/2015 S. 269, NWB DokID: CAAAE-86198
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